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Artikel 1 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 35 weitere Fassungen Drucksachen / Entwurf / Begründung wird in 170 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.11.2015, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 210-7 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 18 Meldebescheinigung
§ 18a Meldedatensatz zum Abruf
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 20 Begriff der Wohnung
§ 21 Mehrere Wohnungen
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 23a Elektronische Anmeldung
§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
§ 26 Befreiung von der Meldepflicht
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
Abschnitt 3 Allgemeine Meldepflichten
§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 17 wird in 19 Vorschriften zitiert
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. 2Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
(3) 1Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. 2Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. 3Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.
(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.
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§ 18 Meldebescheinigung
§ 18 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.
3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.
(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz1 Satz2 Daten nach §3 Absatz1 Nummer2, 5 bis16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.
(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.
(4) Im Übrigen gelten §10 Absatz2 und3 sowie§11 Absatz2 Nummer1 bis3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15.Januar2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1.Mai2022
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§ 18a Meldedatensatz zum Abruf
§ 18a hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Meldebehörde stellt der betroffenen Person auf deren Antrag die Meldedaten nach §18 Absatz1 und2 zum Zweck der Weiterleitung in einer elektronischen Verwaltungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz im Wege des automatisierten Abrufs bereit. 2Hierzu hat die meldepflichtige Person die in §18 Absatz1 Satz3 genannten Daten zu übermitteln. 3Die Meldedaten werden als unveränderbarer maschinenlesbarer Datensatz (Meldedatensatz) bereitgestellt. 4Aus dem Meldedatensatz muss der Zeitpunkt des Abrufs erkennbar sein.
(2) Der Meldedatensatz wird unentgeltlich zum Abruf bereitgestellt.
(3) Im Übrigen gelten §10 Absatz2 und3 sowie§11 Absatz2 Nummer1 bis3 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21.Juli2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 27.Juli2022
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§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 19 hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) 1Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. 2Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz4 auch elektronisch innerhalb der in §17 Absatz1 genannten Frist zu bestätigen. 3Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. 4Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. 5Die Bestätigung nach Satz2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
- 1.
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers,
- 2.
- Einzugsdatum,
- 3.
- Anschrift der Wohnung sowie
- 4.
- Namen der nach §17 Absatz1 meldepflichtigen Personen.
(4) 1Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. 2§10 Absatz2 und3 gilt entsprechend. 3Sofern die Meldebehörde weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsieht, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen werden.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach §17 Absatz1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
Text in der Fassung des Artikels 16 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) G. v. 20.November2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 26.November2019
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§ 20 Begriff der Wohnung
1Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. 2Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. 3Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
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§ 21 Mehrere Wohnungen
§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
(4) 1Die meldepflichtige Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung ist. 2Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Hauptwohnung zuständig ist. 3Zieht die meldepflichtige Person aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus und bezieht sie keine neue Wohnung, so hat sie dies der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, oder der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, mitzuteilen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15.Januar2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 7.April2021
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§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
§ 22 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner.
(2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt wird.
(3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
(4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Absätzen 1 und3 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach §21 Absatz2.
(5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Wohnung nach Absatz2, bis er 25 Jahre alt ist, seine Hauptwohnung.
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§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 23 hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) 1Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem vorläufigen Personalausweis, dem Ersatz-Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach §19 Absatz4 Satz1 vorzulegen. 2Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unterschrift bestätigt.
(2) 1Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ist verpflichtet, der meldepflichtigen Person die Daten der Wegzugsmeldebehörde nach §3 Absatz1 Nummer1 bis18 und Absatz2 Nummer4 vorzulegen (vorausgefüllter Meldeschein). 2Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach §51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach §52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein. 3Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu berichtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. 4Sie hat den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. 5Im Fall, dass ein vorausgefüllter Meldeschein nicht erstellt werden kann, hat die meldepflichtige Person einen Meldeschein auszufüllen und zu unterschreiben.
(3) 1Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. 2Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach §3 Absatz1 Nummer1 bis18 und Absatz2 Nummer4 anzufordern. 3Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich die angeforderten Daten.
(4) 1Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden. 2Es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. 3Die Absätze 2 und3 gelten entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versichert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. 4Sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach §202a des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.
(5) Abweichend von Absatz1 kann die Anmeldung von Personen, die in eine Aufnahmeeinrichtung zugezogen sind, automatisiert durch Übernahme der Daten aus dem Ausländerzentralregister nach §18e des AZR-Gesetzes erfolgen.
(6) 1Die Abmeldung in das Ausland kann schriftlich oder in entsprechender Anwendung des §10 Absatz2 und3 elektronisch erfolgen. 2Der Nachweis der Identität der abmeldepflichtigen Person kann bei der elektronischen Abmeldung auch durch die Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsdatums und der Seriennummer des zuletzt im Melderegister gespeicherten Ausweises oder Passes nach §3 Absatz1 Nummer17 erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15.Januar2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 1.Mai2022
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§ 23a Elektronische Anmeldung
§ 23a hat 3 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert
(1) 1Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach §3 Absatz1 Nummer1 bis18 und Absatz2 Nummer4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2Hierzu hat sie die in §18 Absatz1 Satz3 genannten Daten zu übermitteln. 3Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach §51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach §52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach §19 Absatz3 Nummer1 bis3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach §19 Absatz4 Satz1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
(4) §10 Absatz2 und3 gilt entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze G. v. 21.Juli2022 BGBl. I S. 1182 m.W.v. 27.Juli2022
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§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
§ 24 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in §3 Absatz1 Nummer1 bis18 und in Absatz2 Nummer2 Buchstabe a bis c und Nummer10 genannten Daten erhoben werden. 2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
(2) 1Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2Diese darf nur folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
- 6.
- Datum der An- oder Abmeldung,
- 7.
- Anschrift und
- 8.
- alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) G. v. 22.März2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 m.W.v. 27.Juni2024
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§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der Meldebehörde
- 1.
- die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
- die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3.
- persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
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§ 26 Befreiung von der Meldepflicht
1Von der Meldepflicht nach §17 Absatz1 und2 sind befreit
- 1.
- Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer ausländischen konsularischen Vertretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, falls die genannten Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,
- 2.
- Personen, für die diese Befreiung in völkerrechtlichen Übereinkünften festgelegt ist.
2Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz1 Nummer1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.
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§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht
§ 27 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Eine Meldepflicht nach §17 Absatz1 und2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um
- 1.
- Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
- 2.
- Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
- 3.
- Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
- 4.
- eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
- 5.
- Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
- 6.
- als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.
(2) 1Wer im Inland nach §17 oder§28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. 2Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. 3Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach §17 Absatz1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.
(3) 1Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz2 gilt nicht für
- 1.
- Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach §8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
- 2.
- Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
2Die Meldepflicht nach Absatz2 in Verbindung mit Satz1 Nummer2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. 3Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. 4Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.
(4) 1Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet §17 Absatz1 keine Meldepflicht, solange
- 1.
- der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
- 2.
- die betroffene Person im Inland nach §17 oder§28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
2Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. 3Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. 4Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach §23 Absatz1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) G. v. 15.Januar2021 BGBl. I S. 530 m.W.v. 7.April2021
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10628/b27568.htm
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