§ 3 BMG. Speicherung von Daten (2024)

Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013

Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

Paragraf 3. Speicherung von Daten

[26. Juni 2024]

1§ 3. Speicherung von Daten.

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  • 1. Familienname,
  • 2. frühere Namen,
  • 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
  • 4. Doktorgrad,
  • 5. Ordensname, Künstlername,
  • 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
  • 7. Geschlecht,
  • 28. die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  • 9. zum gesetzlichen Vertreter
    • a) Familienname,
    • b) Vornamen,
    • c) Doktorgrad,
    • d) Anschrift,
    • e) Geburtsdatum,
    • f) Geschlecht,
    • 3g) Sterbedatum,
    • 4h) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
    • 5i) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  • 10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
  • 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
  • 12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
  • 13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
  • 614. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,
  • 15. zum Ehegatten oder Lebenspartner
    • a) Familienname,
    • b) Vornamen,
    • c) Geburtsname,
    • d) Doktorgrad,
    • e) Geburtsdatum,
    • f) Geschlecht,
    • g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde,
    • 7h) Sterbedatum,
    • 8i) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
    • 9j) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  • 16. zu minderjährigen Kindern
    • a) Familienname,
    • b) Vornamen,
    • c) Geburtsdatum,
    • d) Geschlecht,
    • e) Anschrift im Inland,
    • f) Sterbedatum,
    • 10g) Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
    • 11h) die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung,
  • 1217. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte,
  • 1317a. die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes,
  • 18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
  • 19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:

  • 1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person
    • a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
    • b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war,
    • 14c) (weggefallen)
  • 2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
    • a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts,
    • 15b) den Familienstand sowie
    • 16c) das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft,
    • 17d) (weggefallen)
  • 183. für Zwecke der Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,
  • 194. für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
    die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,
  • 205. (weggefallen)
  • 216. (weggefallen)
  • 227. für waffenrechtliche Verfahren
    die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist,
  • 8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
    die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung,
  • 9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist,
    das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,
  • 2310. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers,
  • 11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung
    die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

[31. August 2023–26. Juni 2024]

[1. November 2022–31. August 2023]

[27. Juli 2022–1. November 2022]

[1. Mai 2021–27. Juli 2022]

[7. April 2021–1. Mai 2021]

[12. Dezember 2020–7. April 2021]

[1. Mai 2020–12. Dezember 2020]

[1. November 2019–1. Mai 2020]

[1. November 2016–1. November 2019]

[5. Februar 2016–1. November 2016]

[1. November 2015–5. Februar 2016]

Anmerkungen:
1. 1. November 2015: Artt. 1, 4 S. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013.
2. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
3. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. aaa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
4. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
5. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb Dreifachbuchst. ccc, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
6. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
7. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. aaa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
8. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
9. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. cc Dreifachbuchst. ccc, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
10. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. aaa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
11. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. dd Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
12. 1. Mai 2021: Artt. 9, 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020.
13. 1. November 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. a, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2022.
14. 7. April 2021: Artt. 1 Nr. 2 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021.
15. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
16. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
17. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. ccc, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
18. 31. August 2023: Artt. 4 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 22 S. 3 des Gesetzes vom 28. März 2021; Bekanntmachung vom 24. August 2023.
19. 1. November 2015: Artt. 2a Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 20. Juni 2015.
20. 26. Juni 2024: Artt. 3 Abs. 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024.
21. 27. Juli 2022: Artt. 4 Nr. 2 Buchst. b, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2022.
22. 1. Mai 2020: Artt. 4, 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Februar 2020.
23. 1. November 2016: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.

Umfeld von § 3 BMG

§ 2 BMG. Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§ 3 BMG. Speicherung von Daten

§ 4 BMG. Ordnungsmerkmale

§ 3 BMG. Speicherung von Daten (2024)

FAQs

§ 3 BMG. Speicherung von Daten? ›

§ 3 Speicherung von Daten. (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1.

Wie funktioniert die Speicherung von Daten? ›

Anstelle einer manuellen Eingabe von Daten kann der Computer angewiesen werden, Daten von Speichergeräten zu laden. Computer können Eingabedaten je nach Bedarf von verschiedenen Quellen lesen und dann die Ausgabedaten entweder an denselben Quellen oder anderen Speicherorten erstellen und speichern.

Was sind Beigeschriebene Personen? ›

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.

Welche 3 speicherarten gibt es? ›

Jeder Computer verfügt sowohl über Primär- als auch Sekundärspeicher, wobei der Primärspeicher als Kurzzeitspeicher und der Sekundärspeicher als Langzeitspeicher fungiert.
  • Primärspeicher: Arbeitsspeicher (RAM) ...
  • Sekundärspeicher: Festplattenlaufwerke (HDD) und Solid-State-Laufwerke (SSD) ...
  • Festplattenlaufwerke (HDD)

Was ist eine Datenspeicherung? ›

Der Begriff Datenspeicherung bezeichnet laut Definition das Erfassen, Aufnehmen und Bewahren von personenbezogenen Daten auf einem Datenträger für den Zweck der weiteren Verarbeitung.

Was heisst von Amts wegen abgemeldet? ›

Eine Abmeldung von Amts wegen ist möglich und erfolgt dann, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht nachgekommen sind. Wenn Sie nur eine Wohnung haben, die Sie aufgeben, und eine andere Wohnung im Inland beziehen, genügt es, wenn Sie sich am neuen Wohnort anmelden.

Was ist eine Rückmeldewohnung? ›

Die Rückmeldewohnung ist die aktuellste Anschrift, die der ehemaligen Gemeinde bekannt ist. Wenn man von einer Gemeinde wegzieht, gibt man die neue Wohnanschrift bekannt. Das wird in die Rückmeldewohnung eingetragen.

Was steht in einer erweiterten Melderegisterauskunft? ›

Name und Anschrift der gesetzlichen Vertretung. Name und Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners beziehungsweise der Lebenspartnerin und. Sterbetag und ‐ort (wenn im Ausland auch den Staat)

Wie funktioniert die Datenspeicherung auf einer Festplatte? ›

Eine Festplatte ist ein nichtflüchtiges Speichergerät, das digitale Daten auf magnetischen Scheiben speichert. Die Scheiben sind mit einem magnetischen Material beschichtet, das in unterschiedliche Richtungen magnetisiert werden kann, um die 1en und 0en digitaler Daten zu repräsentieren.

Wie und womit speichert ein Computer Daten? ›

Bei kleineren permanenten Speichern werden meist Flash-Speicher verwendet. In diese Kategorie fallen z.B. USB-Sticks, SD-Karten und SSDs (Solid State Disks). Für größere Festplatten werden meistens Magnetspeicher verwendet, z.B. HDDs (Hard Drive Disks). Die schnelleren SSDs werden hier jedoch immer beliebter.

Wo und wie werden Daten gespeichert? ›

Um die Dateien zu speichern, wird ein Speichermedium oder ein Datenträger benötigt. Um die Daten digital zu speichern, gibt es verschiedene Möglichkeiten von externen Datenmedien wie Festplatten über cloudbasierte oder selbstgehostete Server.

Wie werden Daten elektronisch gespeichert? ›

Mittlerweile kommen zur Speicherung digitaler Daten USB-Sticks, Speicherkarten, CDs, DVDs, die Blu-Ray Disc, externe Festplatten und Magnetbänder in Frage. Darüber hinaus gibt es Dienstleister, die das Speichern von Daten auf Webservern erlauben, so genannte Cloud-Dienste.

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